Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 27

§ 27 – Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

Personen, die nach den § 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt. § 5 Absatz 9 des Fünften Buches gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Personen, die versicherungspflichtig werden, können ihren privaten Krankenversicherungsvertrag kündigen.
  • Die Kündigung kann ab dem Zeitpunkt der Versicherungspflicht erfolgen.
  • Auch Familienangehörige oder Lebenspartner können kündigen, wenn sie in eine Familienversicherung eintreten.
  • Die Regelungen gelten entsprechend für die genannten Personengruppen.
  • Es wird auf § 5 Absatz 9 des Fünften Buches verwiesen.